Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Eindeutiger Rezepturidentifikator
Die einheitliche, harmonisierte Benachrichtigung von Gemischen mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 (PCN-Benachrichtigung) bietet in allen EWG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Informationen über das Gemisch in einer Notfallsituation schnell zu angeben.
Im Falle des Inverkehrbringens* von gefährlichen Gemischen:
Eine geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedern der Lieferkette ist auch bei der Benachrichtigung von PCN von grundlegender Bedeutung. Der Verteiler kann auch zur Benachrichtigung verpflichtet sein!
* Inverkehrbringen: Importtätigkeit. Keine vor Ort Lagerung eines Gemischs, das nur für den Export formuliert wurde.
Hinweis:
Änderung der Name oder der Etikettierung des Produktes zählt nicht als nachgeschaltete Verwendung.
In bestimmten Fällen kann der Verteiler auch zur Benachrichtigung verpflichtet werden:
Wenn der Verteiler das Gemisch in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, für den der Lieferant die Benachrichtigung nicht eingereicht hat, oder wenn der Lieferant vom Verteiler nicht darüber informiert wurde. Der Verteiler ist verpflichtet die Benachrichtigung für das Zielland einzureichen.
Wenn der Verteiler, der einen neuen Handelsnamen oder ein neues Etikett erstellt, den Hersteller des Gemischs nicht informiert, ist der Händler verpflichtet, die erforderliche Benachrichtigung einzureichen.
Anstelle des Verpflichteten kann eine dritte Person die Meldung einreichen.
Gemische, die in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind, sind meldepflichtig:
Produkte, die nicht meldepflichtig sind:
Achtung!
Biozide und Pflanzenschutzmittel sind nicht ausgenommen!
Benachrichtigung ist nicht obligatorisch, aber empfohlen:
Wenn es vermutlich ist, dass das angegebene Gemisch Bestandteil eines anderen Gemisches ist, kann die Zuordnung einem eindeutigen Rezepturidentifikator auch für nicht gefährliche Produkte oder Produkte, die nur für Umweltgefahren eingestuft sind (H400, H410, H411, H412, H413, H420), sinnvoll sein. Im Besitz eines UFI muss dem Kunden nicht die vollständige Zusammensetzung angegeben werden, der trotzdem eine eigene Benachrichtigung einreichen kann.
Die folgenden Verwendungen sind betroffen gemäß der Art der Verwendung:
Die Benachrichtigungsfrist ist auch von der Art der Endverwendung bestimmt (bei mehreren Verwendungen ist unbedingt das frühere Datum zu beachten).
Beratung für strategische Planung, vorbereitende Ausbildung
Eingeschränkte Benachrichtigung kann nur bei industrieller Verwendung gewählt werden (gemäß Punkt 3.1.1, Teil B und Punkt 5.3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/542).
Die zu liefernden Daten beschränken sich auf die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen, sofern die Zugänglichkeit der Daten der Bestandteilen 24 Stunden am Tag, 7 Tage der Woche gewährleistet ist (Angabe eines Namens, einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse ist obligatorisch, unter der für benannte Stellen in Notfällen ein schneller Zugriff auf detaillierte zusätzliche Produktinformationen möglich ist,).
Die Benachrichtigung von Informationen von mehr als einem Gemisch ist im Rahmen einer einzigen Benachrichtigung auch möglich, wenn alle Gemische einer Gruppe derselben Gefahrenklasse und Produktkategorie angehören und ihre Zusammensetzung ebenfalls gleich ist (die Gesamtkonzentration der Duftstoffe unterscheidet sich bis zu 5 %).
Bestimmungen zur Zusammensetzung*:
Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Daten reichen nicht unbedingt aus, um die Meldepflicht zu erfüllen. Während der Benachrichtigung sollten Angaben der ungefährlichen Bestandteile angegeben werden (die in einer Konzentration von mindestens 1% vorliegen). Stoffe, die in einer Konzentration von mindestens 0,1% vorhanden sind, sollten aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen angegeben werden, und identifizierte Stoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,1% vorhanden sind, sollten ebenfalls angegeben werden.
Eine genaue Identifizierung der Inhaltsstoffe ist ebenfalls erforderlich (chemischer Name, CAS- und EU-Nummer).
Bei SVHC-Stoffen ist die Angabe der genauen Konzentration obligatorisch, in anderen Fällen können Konzentrationsbereiche verwendet werden.
Wenn nicht alle Bestandteile bekannt sind (eine der Bestandteile ist ein Gemisch – MiM), muss das betreffende Gemisch einen UFI-Code haben, der bei der Benachrichtigung zusammen mit der Konzentration angegeben werden muss. Wenn es keinen UFI hat und weder den tatsächlichen Bestandteilen noch deren Konzentrationen bekannt sind, müssen die Daten des Lieferanten und das Sicherheitsdatenblatt des Gemisches der Benachrichtigung beigefügt werden.
Allgemeine Bezeichnungen wie „Parfüm“ oder „Farbstoff“ können verwendet werden, wenn sie keine gesundheitlichen Auswirkungen haben und ihre Gesamtkonzentration bei Parfüms 5 % und bei Farbstoffen 25 % nicht überschreitet.
Produktkategorie (EuPCS)**
Gemäß des europäisches Produktkategorisierungssystems (EuPCS) muss allen meldepflichtigen Produkten eine Produktkategorie zugeordnet werden. Mit dem EuPCS wird die Einstufung eines Produkts nach seinem Verwendungszweck beschrieben.
Unser komplexes Servicepaket zur PCN-Benachrichtigung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 kann in folgenden Fällen eine Aktualisierung der bei der Benachrichtigung angegebenen Informationen erforderlich sein:
All dies bedeutet in der Praxis, dass das mit der Benachrichtigung erstellte Dossier durch Angabe eines neuen UFI-Codes eine neue PCN-Nummer erhält und auf die ältere verwiesen werden muss.
Beteiligte sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen und je nach Verwendungszweck bis zum Ablauf der Frist gemäß den einschlägigen Vorschriften zu melden.
1. Januar 2021
Benachrichtigung des UFIs und der Produktinformationen (PCN-Benachrichtigungen) bei Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind, und bei Produkten, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
1. Januar 2024
Bei Produkten, die für den industriellen Gebrauch bestimmt sind.