Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Kennzeichnungselemente des Sicherheitsdatenblattes
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 (28. Mai 2015) sind zumindest die folgenden Kennzeichnungselemente in Abschnitt 2.2 eines Sicherheitsdatenblatts anzugeben:
An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.
Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften von Stoffen oder Gemischen hinweisen oder nicht mit deren Einstufung in Einklang stehen, sollten nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemische erscheinen.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss ein Stoff oder Gemisch, der als gefährlich eingestuft und verpackt wird, eine Kennzeichnungsetikett mit den folgenden Elementen tragen:
Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.
Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.