Inhalt- und Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes

Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis –  Inhalt- und Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 2020/878

 

Ein Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über die Gefahren eines Stoffes oder Gemisches und über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffes oder Gemisches enthalten. Diese Informationen ermöglichen es den Benutzern, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Schutz der Umwelt zu ergreifen.

Die Anforderungen an Inhalt und Format eines Sicherheitsdatenblatts sind derzeit in der Verordnung (EU) 2020/878 festgelegt.

Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 2015/830, die die materiellen und formalen Anforderungen der Sicherheitsdatenblätter enthielt.

Nach dem 1. Januar 2023 sollte das Sicherheitsdatenblatt jedes auf dem Markt erhältlichen Produkts dieser Verordnung entsprechen, was bedeutet, dass jedes Sicherheitsdatenblatt bis zum 31. Dezember 2022 überarbeitet werden sollte.

 

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Inhalt- und Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes gemäß der Verordnung 2020/878

 

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

1.1. Produktidentifikator

Ist dem Gemisch ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) nach Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugewiesen und ist dieser UFI im Sicherheitsdatenblatt angegeben, so ist der UFI in diesem Unterabschnitt anzugeben.

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

1.4. Notrufnummer

 

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren

2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2.2. Kennzeichnungselemente

2.3. Sonstige Gefahren

 

ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

3.1. Stoffe

3.2. Gemische

 

ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

 

ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

5.1. Löschmittel

5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung

 

ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.2. Umweltschutzmaßnahmen

6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4. Verweis auf andere Abschnitte

 

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

7.3. Spezifische Endanwendungen

 

ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

8.1. Zu überwachende Parameter

8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition

 

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

9.2. Sonstige Angaben

 

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

10.1. Reaktivität

10.2. Chemische Stabilität

10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4. Zu vermeidende Bedingungen

10.5. Unverträgliche Materialien

10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte

 

ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

11.2. Angaben über sonstige Gefahren

 

ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben

12.1. Toxizität

12.2. Persistenz und Abbaubarkeit

12.3. Bioakkumulationspotenzial

12.4. Mobilität im Boden

12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften

12.7. Andere schädliche Wirkungen

 

ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung

13.1. Verfahren der Abfallbehandlung

 

ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer

14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

14.3. Transportgefahrenklassen

14.4. Verpackungsgruppe

14.5. Umweltgefahren

14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

 

ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung

 

ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

 

Weitere wichtige Informationen über Inhalt- und Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes

Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Abschnitte enthalten, es sollte klar angegeben werden, wenn bestimmte Daten nicht anwendbar oder nicht verfügbar sind.

Zusätzlich kann der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts auch andere Unterabschnitte angeben, sofern diese keine widersprüchlichen Informationen zu anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts enthalten.

Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen.

Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden.  Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs im Einklang stehen, dürfen nicht verwendet werden.

Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.

Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt.  In einigen Fällen kann dies die Arbeit von mehr als einer Person bedeuten, da die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ein breites Wissen erfordert.

Das Sicherheitsdatenblatt muss spätestens bei der erstmaligen Lieferung des Stoffes oder Gemisches kostenlos – in Papierform oder in elektronischer Form – geliefert werden.

Das Sicherheitsdatenblatt muss in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten erstellt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.

 

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