Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis – Inhalt- und Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 2020/878
Ein Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über die Gefahren eines Stoffes oder Gemisches und über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffes oder Gemisches enthalten. Diese Informationen ermöglichen es den Benutzern, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Schutz der Umwelt zu ergreifen.
Die Anforderungen an Inhalt und Format eines Sicherheitsdatenblatts sind derzeit in der Verordnung (EU) 2020/878 festgelegt.
Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 2015/830, die die materiellen und formalen Anforderungen der Sicherheitsdatenblätter enthielt.
Nach dem 1. Januar 2023 sollte das Sicherheitsdatenblatt jedes auf dem Markt erhältlichen Produkts dieser Verordnung entsprechen, was bedeutet, dass jedes Sicherheitsdatenblatt bis zum 31. Dezember 2022 überarbeitet werden sollte.
ES I CS I DE I EN I FR I IT I HU I PL I RO I SK I SL
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
Ist dem Gemisch ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) nach Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugewiesen und ist dieser UFI im Sicherheitsdatenblatt angegeben, so ist der UFI in diesem Unterabschnitt anzugeben.
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4. Notrufnummer
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2. Kennzeichnungselemente
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoffe
3.2. Gemische
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3. Spezifische Endanwendungen
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2. Sonstige Angaben
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
10.2. Chemische Stabilität
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
10.5. Unverträgliche Materialien
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
11.2. Angaben über sonstige Gefahren
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
12.3. Bioakkumulationspotenzial
12.4. Mobilität im Boden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6. Endokrinschädliche Eigenschaften
12.7. Andere schädliche Wirkungen
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3. Transportgefahrenklassen
14.4. Verpackungsgruppe
14.5. Umweltgefahren
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Abschnitte enthalten, es sollte klar angegeben werden, wenn bestimmte Daten nicht anwendbar oder nicht verfügbar sind.
Zusätzlich kann der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts auch andere Unterabschnitte angeben, sofern diese keine widersprüchlichen Informationen zu anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts enthalten.
Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen.
Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs im Einklang stehen, dürfen nicht verwendet werden.
Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.
Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. In einigen Fällen kann dies die Arbeit von mehr als einer Person bedeuten, da die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ein breites Wissen erfordert.
Das Sicherheitsdatenblatt muss spätestens bei der erstmaligen Lieferung des Stoffes oder Gemisches kostenlos – in Papierform oder in elektronischer Form – geliefert werden.
Das Sicherheitsdatenblatt muss in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten erstellt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.