Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis – Gefahrenpiktogramm
Ein Gefahrenpiktogramm ist eine grafische Darstellung, die der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient.
Gemäß Artikel 19 der CLP-Verordnung bestimmt die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, welche der in Anhang I Teil 2 („Physikalische Gefahren“), Teil 3 („Gesundheitsgefahren“) und Teil 4 („Umweltgefahren“) der CLP-Verordnung aufgeführten Gefahrenpiktogramme auf einem Kennzeichnungsetikett enthalten sein müssen.
Informationen zur Zuordnung von Gefahrenpiktogrammen zu spezifischen Gefahrenklassen und Kategorien sind darüber hinaus in Anhang V der CLP-Verordnung zu finden.
Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt. Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf einer Ecke stehenden Quadrates aufweisen, wenn das Kennzeichnungsetikett horizontal gelesen wird, und ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund mit einem roten Rand enthalten (siehe Anhang I Abschnitt 1.2.1 CLP).
Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, und die Mindestfläche darf nicht kleiner als 1 cm² sein.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung 1907/2006/EG müssen die folgenden Gefahrenpiktogramme in der CLP-Klassifizierung verwendet werden.
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