Sicherheitsdatenblatt-Wissensbasis –CLP-Kennzeichnung in der Praxis
Produkte, die der chemischen Sicherheit unterliegen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) gekennzeichnet werden.
Kennzeichnungselemente
- Wenn der Stoff oder das Gemisch selbst gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist
- Wenn es ein explosiver Artikel ist
- Wenn es sich um ein ungefährliches Gemisch handelt, das einen oder mehrere Stoffe enthält, die oberhalb der in Anhang II Teil 2 der CLP-Vorordnung genannten Konzentrationen als gefährlich eingestuft sind.
Ausnahmen für die Etikettierung von Produkten unter 125 ml (1.5.2 von Anhang I der Verordnung 1272/2008/EG).
Informationsquellen für die Erstellung eines Kennzeichnungsetiketts
Als Importeur
Das Etikett sollte auf der Grundlage von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erstellt werden.
Als Distributor
Das Etikett sollte gemäß Abschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblattes erstellt werden.
Als Wiederverkäufer
Keine Aufgabe, außer wenn das Etikett beschädigt ist
Allgemeine Kennzeichnungsaspekte
- „Gefahrenkommunikation in Form von Kennzeichnung“ Prinzip
- Sprache des Kennzeichnungsetiketts
- „Zusätzliche Informationen“ auf dem Etikett
- Lesbarkeits- / Sichtbarkeitsregeln
- Organizationsregeln
Elemente des Gefahrenkennzeichnungsetiketts
- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
- Nennmenge (wenn diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird)
- Produktidentifikatoren
Wo zutreffend:
* Bei Verwendung durch die breite Öffentlichkeit die Sicherheitshinweise zur Entsorgung des Stoffes oder des Gemisches als Abfall und die Entsorgung der Verpackung als Abfall.
- ein Abschnitt für ergänzende Informationen (obligatorische und nicht obligatorische Elemente)
Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen
- EUH-Hinweise (in den Abschnitten 1.1 und 1.2 von Anhang II und in Abschnitt 2 von Anhang III aufgeführt) sind Stoffen und Gemischen zuzuordnen, die für physikalische, Gesundheits- oder Umweltgefahren eingestuft sind
- Gefahrenhinweise für die in Anhang I aufgeführten Stoffe
- Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1 – H420 (GHS07 Achtung)
- Informationen zu speziellen Antworten.
- EUH401 Hinweise bei Pflanzenschutzmitteln
- Kennzeichnungselemente, die sich aus den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften ergeben – Tenside und Duftstoffe (Detergenzien), Anforderungen an die Entflammbarkeit von Aerosolpackungen, oder VOC-Gehalt gemäß der Richtlinie 2004/42 / EG (VOC).
- Gemische mit bestimmten EUH-Hinweisen:
Bleihaltige Gemische
Cyanacrylathaltige Gemische
Zement und Zementgemische
Isocyanathaltige Gemische
Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten
Gemische, die an die Aktivchlor enthalten
Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden
Gemische, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische, die bestimmte Stoffe in einer bestimmten Mindestkonzentration enthalten
Aerosole
Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission
Fassungsvermögen der Verpackung; Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in Millimetern); Abmessungen des Piktogramms (in Millimetern)
< 3 Liter; 52 x 74; 10 x 10 (min.), 16 x 16 (opt.)
3 – 50 Liter; 74 x 105; 23 x 23
50 – 500 Liter; 105 x 148; 32 x 32
> 500 Liter; 148 x 210; 46 x 46
Besondere Anweisungen zur Kennzeichnung
- Ortsbewegliche Gasflaschen (Abschnitt 1.3.1 des Anhangs I der CLP)
- Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (Abschnitt 1.3.2 des Anhangs I der CLP)
- Aerosole und Behälter, die mit einem versiegelten Sprühaufsatz versehen sind und Stoffe oder Gemische enthalten, die als Aspirationsgefahr eingestuft sind (Abschnitt 1.3.3 des Anhangs I der CLP)
- Metalle in massiver Form, Legierungen, Gemische die Polymere enthalten, Gemische, die Elastomere enthalten (Abschnitt 1.3.4 des Anhangs I der CLP)
- Explosivstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der CLP, die in Verkehr gebracht werden, um eine explosive oder pyrotechnische Wirkung zu erzielen (Abschnitt 1.3.5 des Anhangs I der CLP
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