Meldepflicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis

Sicherheitsdatenblatt Wissensbasis –  Meldepflicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis

 

Informationen über die Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes sind der Agentur mitzuteilen.
Die CLP-Notifizierung ist kostenlos, Stoffe müssen innerhalb eines Monats nach dem Datum ihres Inverkehrbringens gemeldet werden.

 

Wer muss eine Meldung für das Verzeichnis einreichen?

Hersteller und Importeure, die einen Stoff in Verkehr bringen, haben eine Meldepflicht, wenn der Stoff:

  • gemäß REACH registrierungspflichtig ist (≥ 1 Tonne/Jahr) und in Verkehr gebracht wird.
  • als gefährlich gemäß CLP eingestuft ist und in Verkehr gebracht wird, unabhängig  von der Gesamtmenge.
  • als gefährlich gemäß CLP eingestuft ist und in einem Gemisch in einer  Konzentration vorhanden ist, die über den in Anhang I CLP festgelegten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung  des Gemisches als gefährlich führt, und das Gemisch in Verkehr gebracht wird.

*Beachten Sie bitte, dass Sie einen Stoff, den Sie bereits gemäß der REACH-Verordnung  registriert haben, nicht separat melden müssen, wenn die zu meldenden Informationen  bereits als Teil des REACH-Registrierungsdossiers bereitgestellt wurden.  Dies gilt auch für  bestimmte Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind und für die gemäß Artikel 7 der  REACH-Verordnung die Registrierung vorgesehen ist.

Wenn Sie ein nachgeschalteter Anwender sind, der ein Gemisch formuliert, ein  Händler oder ein Produzent von Erzeugnissen, müssen Sie der Agentur nicht melden. Dies liegt daran, dass die Meldung Ihres Stoffes bereits in einer früheren Stufe der Lieferkette vorgenommen wurde.

 

Aktualisierung der gemeldeten Daten

Beachten Sie zudem, dass Sie Informationen, die Sie zur Meldung vorgelegt haben, aktualisieren müssen, falls Sie über neue Informationen verfügen, die zu einer  Überarbeitung der Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffs führen.

 

Welche Informationen muss die Meldung enthalten

  • Allgemeine Daten des Anmelders
  • die Identität des Stoffes
  • Einstufung des Stoffes gemäß nach den CLP-Kriterien
  • im Fall der Einstufung eines Stoffes in einige, aber nicht in alle  Gefahrenklassen oder Differenzierungen, einen Hinweis darauf, ob  dies auf fehlende, nicht schlüssige oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen ist;
  • Gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren im Zusammenhang mit der Einstufung als gefährlich für die aquatische Umwelt, d. h. akute Kategorie 1 und chronische Kategorie 1, zusammen mit einer Begründung.
  • die Kennzeichnungselemente  für den Stoff zusammen mit  zusätzlichen Gefahrenhinweisen gemäß Artikel 25 Absatz  1.

* Bei Verwendung des REACH-IT-Systems können die erforderlichen Daten abweichen, und in der Praxis sieht der Prozess anders aus.

 

Gefahrenklassifizierung

Die CLP-Verordnung verpflichtet die Teilnehmer der Industrie aktiv dazu, die Gefahrenklassen zu identifizieren.
Dies kann natürlich auch bedeuten, dass ein Stoff von einzelnen Anmeldern in mehrere verschiedene Gefahrenklassen eingeteilt wird.
Gemäß der CLP-Verordnung müssen sich  Anmelder und Registranten nach Kräften bemühen,  zu einem einvernehmlichen Eintrag zu gelangen. Sie können Ihren Stoff jedoch von einem anderen Eintrag abweichend einstufen, vorausgesetzt, Sie fügen Ihrer Meldung die Gründe dafür bei.
Falls es jedoch für Ihren Stoff eine harmonisierte Einstufung gibt, stufen Sie gemäß der in Anhang VI Teil 3 CLP aufgeführten harmonisierten Einstufung ein und nennen diese Einstufung in Ihrer Meldung.

 

Format der Meldung im CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Ihre Meldung erfolgt in dem von der Agentur vorgeschriebenen Format.  Das Meldungsdossier kann entweder online unter Verwendung des REACH-IT-Werkzeugs erstellt werden, oder es kann in IUCLID 6 (International Uniform Chemical Information Database) erstellt werden.

 

Übermittlung neuer Informationen, die die Einstufung und Kennzeichnung im Verzeichniss beeinflussen

Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung können auch von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern  eigenverantwortlich vorgelegt werden. Solche  Vorschläge müssen sich auf Stoffe beziehen, die karzinogen, mutagen oder  reproduktionstoxisch (CMR-Stoffe) oder Inhalationsallergene sind.

 

Kennzeichnungsverzeichniss

Die Klassifizierungen aller gemäß CLP notifizierten oder unter REACH registrierten Stoffe sind in das bei der Agentur eingerichtete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen (oder enthalten).
In dem Verzeichnis wird angegeben, ob eine Klassifizierung harmonisiert ist oder ob sie zwischen zwei oder mehreren Anmeldern oder Registranten vereinbart wurde.

 

Informationsaufbewahrung

Als Hersteller von Stoffen, Importeur von Stoffen oder Gemischen oder  nachgeschalteter Anwender tragen Sie alle Informationen, die Sie für die Zwecke  der Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes oder Gemisches herangezogen  haben, zusammen und halten sie zur Verfügung.  Diese Informationen werden  während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ihrer letzten Lieferung  dieses Stoffes oder Gemisches aufbewahrt.

Als Händler tragen Sie  alle Informationen, die Sie für die Zwecke der Kennzeichnung verwendet haben, zusammen und halten sie auf die gleiche Weise verfügbar

 

Überprüfen der Informationen

Die zuständige Behörde oder die für die Durchsetzung zuständigen Behörden des  Mitgliedstaats, in dem Sie niedergelassen sind, oder die Agentur (ECHA) können Sie auffordern, ihnen alle Informationen, die Sie für die Zwecke der Einstufung und  Kennzeichnung gemäß CLP herangezogen haben, vorzulegen.

Sind die von einer zuständigen Behörde angeforderten Informationen jedoch in Ihrer Meldung nach CLP oder Ihrer  Registrierung nach REACH enthalten, stehen diese Informationen der Agentur (ECHA) zur Verfügung und die zuständige Behörde wendet sich mit ihrer Anfrage an die Agentur.

 

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